ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

§ 1 Geltungsbereich:

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von
  • 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen Verträge, die wir mit Besteller abschließen, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen und Verbesserungen unserer Artikel vorzunehmen, soweit sie unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller zumutbar sind.
  4. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.
  5. Der Besteller ist dazu verpflichtet uns auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften, Bedingungen und Normen aufmerksam zu machen, die sich am Aufstellort des Vertragsgegenstandes insbesondere auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb, auf Krankheits- und Unfallverhütung, auf devisenrechtliche export- bzw. importbeschränkende und überhaupt alle behördlichen Bestimmungen beziehen, die geeignet sind, die Lieferung zu verzögern oder zu verhindern; der Besteller haftet für die Folgen, die sich aus dem Fehlen der notwendigen Genehmigungen ergeben.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss:

  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen:

  1. Maßgebend für die Preisberechnung ist der am Tag der Lieferung oder Leistung gültige Preis, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern keine abweichende Preisvereinbarung getroffen worden ist. Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackungs- und Transportkosten evtl. Transportversicherung sowie Montage, Zoll und Fracht. Die Angebotsgültigkeit ist im jeweiligen Angebot zu finden. An genannte Preise und Angaben halten wir uns höchstens sechs Monate gebunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ist eine frachtfreie Lieferung zugesagt, gilt dies frachtfrei an die Empfangsstation des Bestellers (Abnehmers), ausschließlich Rollgeld. Mehrkosten und Risiken aufgrund einer vom Besteller gewünschten besonderen Versandart (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht) gehen zu dessen Lasten, ebenso Kosten für gewünschte Teillieferungen. Bei Versand mit dem eigenen Fahrzeug erfolgt die Berechnung eines Frachtkostenanteils.
  2. Steuern, Vertragsgebühren, Stempel-, Aus-, Ein- und Durchführungsgebühren, Zoll und Zollspesen, behördliche Gebühren und dergleichen trägt der Besteller.
  3. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind bei einer Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss verbindlich. Bei einem späteren Liefertermin sind wir berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss die Verhältnisse ändern, insbesondere eine Erhöhung der Rohstoffpreise und er Lohn-, Lohnneben- und/oder Transportkosten eintritt. Die Preisänderungen sind in diesem Fall nur im Rahmen und zum Ausgleich der genannten Preis- und Kostensteigerungen möglich.
  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Besteller ist ausgeschlossen, sofern Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruht der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis, ist die Zurückhaltung von Zahlungen nur zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche
  5. Im Falle des Zahlungsverzuges mit einer Forderung sind wir berechtigt, die Lieferungen sonstigen Leistungen aus sämtlichen Verträgen mit dem Besteller bis zur vollständigen Erfüllung aller uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen zurückzuhalten. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten Zahlungsfrist ist LockTec berechtigt, von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurückzutreten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  6. Geschuldete Beträge, die sich im Zahlungsverzug befinden sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weitere Schadensersatzforderungen mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
  7. Eingehende Zahlungen, die nicht einer speziellen Rechnungsnummer zugewiesen sind werden grundsätzlich immer auf die älteste Schuld angerechnet.
  8. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug und sofern nicht anders vereinbart, in EURO zahlbar, sofern keine anderen Bedingungen vereinbart wurden. Für eine fristgerechte Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zu unserer vorbehaltlosen Verfügung an. Die nicht Einhaltung der Zahlungsfrist sowie eine unvollständige Zahlung setzen den Besteller auch ohne Mahnung in Verzug.
  9. Rechnungsstellung, Rechnungsprüfung und nachträgliche Änderungen
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die ordnungsgemäße Rechnungsstellung erforderlichen und von ihm gewünschten Angaben, insbesondere Rechnungsanschrift, Rechnungsempfänger, Ansprechpartner, Bestell- bzw. Auftragsnummern, Kostenstellen, Leitweg-IDs, E-Rechnungs-Adressen sowie sonstige interne Referenz- oder Zuordnungsmerkmale, spätestens mit Auftragserteilung vollständig und zutreffend mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben sind uns unverzüglich mitzuteilen. Rechnungen sind nach Zugang zeitnah zu prüfen. Beanstandungen hinsichtlich Rechnungsbetrag, Leistungsumfang, Zuordnung oder sonstiger erkennbarer Abweichungen sind uns möglichst innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Rechnungseingang in Textform mitzuteilen. Die Beanstandung einzelner Rechnungspositionen berechtigt nicht zur Zurückhaltung unstrittiger Rechnungsbeträge. Unstrittige Beträge bleiben innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels zur Zahlung fällig. Werden nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung auf Wunsch oder aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers Änderungen oder Neuerstellungen der Rechnung erforderlich, insbesondere aufgrund nachträglich mitgeteilter oder geänderter Bestellnummern, Ansprechpartner, Kostenstellen, Leitweg IDs, Rechnungsadressen, Rechnungsempfänger oder sonstiger kundenspezifischer Referenzangaben, bleibt das ursprüngliche Rechnungsdatum sowie das ursprünglich vereinbarte Zahlungsziel unverändert. Für die hierdurch erforderliche nachträgliche Bearbeitung, einschließlich einer gegebenenfalls notwendigen Stornierung, buchhalterischen Korrektur, Neuerstellung und erneuten elektronischen Übermittlung der Rechnung, sind wir berechtigt, eine Bearbeitungspauschale gemäß dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
    Die Aufwandspauschale wird nicht erhoben, soweit die Rechnungsänderung aufgrund eines von uns zu vertretenden Fehlers erforderlich wird oder die ursprüngliche Rechnung gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

§ 4 Geistiges Eigentum und gewerbliche Schutzrechte:

  1. An den zum jeweiligen Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. techn. Zeichnungen, Abbildungen, Prospekte und dergleichen – auch in elektronischer Form -, die von uns erstellt
    bzw. entwickelt worden sind, behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller
    unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Software-Quellcodes und Konstruktionsdaten sind grundsätzlich kein Teil des Angebotes und werden nicht mitgeliefert. Nach Kündigung oder Widerruf eines Auftrags erlöschen alle Nutzungsrechte für alle von LockTec bereitgestellten Unterlagen, Dokumente, sonstiger Daten und Informationen. Auf Verlangen von LockTec sind alle Unterlagen vollständig und umgehend an uns zurückzuschicken oder zu vernichten, wenn dies von LockTec gewünscht wird. Software-Quellcodes und Konstruktionsdaten sind grundsätzlich kein Teil des Angebotes und werden nicht mitgeliefert. Nutzungsrechte für Software sind in einem separaten Software- Lizenz und Nutzungsvertrag geregelt.

§ 5 Gefahrenübertragung – Mängelhaftung – Schadensersatzansprüche:

  1. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und, falls nicht anders vereinbart auf Kosten des Bestellers. Mit der Auslieferung der Ware an das Beförderungsunternehmen, spätestens
    aber mit verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware in jedem Fall auf den Besteller über. Bei Beförderung
    durch unsere Fahrzeuge und Mitarbeiter geht jede Gefahr mit Beendigung des Ladevorgans auf den Besteller über. Bei von uns nicht zu vertretender Lieferverzögerung geht jede Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  2. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware unverzüglich nach Ablieferung auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns
    offensichtliche und/oder erkannte Mängel unverzüglich, innerhalb von acht Tagen schriftlich anzuzeigen. Der Tag der Ablieferung bzw. der vollzogenen Montage durch LockTec gilt als Abnahmetermin.
  4. Mängelansprüche für nicht offensichtliche Mängel verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen
  5. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, geschieht dies
    nicht sind wir von der Mängelhaftung befreit.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern
  7. Für Schäden und Mängel, die insbesondere aus nachfolgenden Gründen entstanden sind übernimmt LockTec keine Gewähr:

    – Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
    – Fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte
    – Natürliche Abnutzung
    – Verwendung von nicht-originalen LockTec-Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien
    – Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
    – Ungeeignete Betriebsmittel, Reinigungsmittel
    – Mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund
    – Chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, die nicht von LockTec zu verantworten sind

  8. Es bestehen keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit z.B. geringe Maß-, Gewichts-, Stärke-, Farb-, Eloxal- und Konstruktionsabweichungen, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Erstattung von Kosten, die durch Arbeiten Dritter entstanden sind kann von LockTec nicht verlangt werden.
  9. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen soweit die Aufwendungen sich erhöhen weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  10. Der Besteller kann die Annahme der Lieferung wegen vorhandener Mängel nicht verweigern
  11. Gewährleistungsabwicklung: Soweit gesetzlich oder vertraglich nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist für von LockTec gelieferte Waren und Anlagen 12 Monate ab Lieferdatum bzw. dem gemäß §7 maßgeblichen Zeitpunkt. Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf Material-, Konstruktions- und Herstellungsfehler. Die Gewährleistungsabwicklung erfolgt grundsätzlich im Versand-Austausch-Verfahren. Defekte Teile sind nach vorheriger Abstimmung mit LockTec an LockTec zurückzusenden.
    Nach Prüfung und Anerkennung eines berechtigten Gewährleistungsfalles erfolgt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach Wahl von LockTec. Der Austausch von Ersatzteilen erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragtes Fachpersonal. Die Kosten und Risiken des Hin- und Rückversandes sowie
    sämtliche Aufwendungen für Demontage, Montage, Inbetriebnahme, Anfahrt, Reisezeiten, Wartezeiten und sonstige Vor-Ort-Leistungen trägt der Auftraggeber, soweit nicht zwingende
    gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Nacherfüllungsort für sämtliche Gewährleistungsansprüche ist der Geschäftssitz der LockTec GmbH.
    Für Komponenten, Baugruppen oder Systeme, die von Drittanbietern hergestellt werden und deren Prüfung, Reparatur oder Freigabe aufgrund gesetzlicher, regulatorischer, sicherheitsrelevanter oder herstellerspezifischer Vorgaben ausschließlich durch den jeweiligen Hersteller oder von diesem autorisierte Stellen erfolgen darf, erfolgt die
    Gewährleistungsprüfung durch den jeweiligen Hersteller oder die von ihm benannte Stelle. LockTec ist in diesen Fällen nicht verpflichtet und nicht berechtigt, eigene technische
    Bewertungen, Eingriffe, Reparaturen oder Freigaben vorzunehmen. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Gewährleistungsfalles obliegt dem jeweiligen Hersteller oder der von
    ihm autorisierten Prüfstelle. LockTec wird den Auftraggeber bei der Abwicklung entsprechender Gewährleistungsfälle im zumutbaren Umfang unterstützen.
    Voraussetzung für Gewährleistungsleistungen ist, dass:

    • die Anlage entsprechend der Betriebs-, Wartungs- und Montageanleitungen betrieben wurde,
    • ausschließlich Original-Ersatzteile, Original-Verbrauchsmaterialien oder ausdrücklich von LockTec freigegebene Komponenten verwendet wurden,
    • Reparaturen, Änderungen oder Eingriffe ausschließlich durch LockTec oder durch von LockTec autorisiertes Fachpersonal durchgeführt wurden.

    Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Schäden oder Mängel infolge von:

    • unsachgemäßer Verwendung oder Bedienung,
    • fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme,
    • unterlassener Wartung oder Pflege,
    • natürlicher Abnutzung oder Verschleiß,
    • Vandalismus oder mutwilliger Beschädigung,
    • Feuer-, Wasser-, Umwelt- oder sonstigen äußeren Einwirkungen,
    • Netzstörungen, Überspannungen oder Kurzschlüssen,
    • chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen,
    • ungeeigneten Betriebs- oder Reinigungsmitteln,
    • kundenseitigen Änderungen an Hard-, Software-, Netzwerk- oder Kommunikationssystemen,
    • Eingriffen durch nicht autorisierte Personen,
    • mangelhaften Bauarbeiten oder ungeeignetem Baugrund,
    • höherer Gewalt.

    Verbrauchsmaterialien sowie betriebsbedingte Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.Die Gewährleistung erlischt insbesondere bei Veränderungen, Beschädigungen oder Entfernung von Seriennummern oder sonstigen Identifikationsmerkmalen.

§ 6 Sonstige Haftung:

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur…
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b)für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    c) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 7 Lieferzeiten und Lieferfristen:

  1. Soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, handelt es sich bei den angegebenen Lieferterminen um unverbindliche Angaben um deren Einhaltung LockTec bemüht ist. Eine Gewähr für die Einhaltung wird jedoch nicht übernommen.
  2. Die Lieferfrist beginnt nach vollständiger kaufmännischer und technischer Klärung sowie mit Eingang der unterzeichneten Auftragsbestätigung, der unterzeichneten technischen Freigabezeichnung, sämtlicher erforderlicher kundenseitiger Unterlagen und der vereinbarten Anzahlung.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  4. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug, mindestens um den Zeitraum, den der Besteller zu Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag benötigt. Danach ist eine Lieferfrist abhängig von den bei LockTec zur Verfügung stehenden Kapazitäten.
  5. Bei Nichteinhaltung einer ausdrücklich schriftlich zugesagten, fixen Lieferfrist durch LockTec ist der Besteller berechtigt schriftlich eine angemessene Nachfrist zu stellen. Wird die fixe Lieferfrist inklusive der Nachfrist nicht von LockTec, eingehalten stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu und er kann vom Vertrag zurücktreten. Auf Verlangen unsererseits ist der Besteller verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er trotz des Lieferverzuges die Vertragserfüllung seitens LockTec einfordert oder wegen der Verzögerung die Erfüllung ablehnt.
  6. Eine Lieferverzögerung, die durch Umstände oder Ereignisse entstanden ist, die nicht von LockTec zu vertreten sind z.B. Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Rohstoff oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung sowie höhere Gewalt befreien LockTec auch, wenn sie bei unseren Vor- oder Unterlieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderungen und einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung sofern diese nachweislich Einfluss auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes haben. Wird die Erbringung der Leistung durch die vorgenannten Umstände für LockTec unmöglich, ist LockTec berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Typische Feiertagswochen und
    Betriebsurlaub zählen nicht als Arbeitswochen.
  7. Sofern sich die Montage, Lieferung oder Abnahme aus Gründen verzögert, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, insbesondere aufgrund von Verzögerungen durch vom
    Auftraggeber beauftragte Dritte, Subunternehmer, Nachunternehmer oder andere Gewerke, ist LockTec berechtigt, bereits gefertigte Produkte ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Liefer-,
    Versand- oder Montagebereitschaft kostenpflichtig einzulagern. Die Höhe und Abrechnung der Einlagerungs- und Bereitstellungskosten richten sich nach dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt unberührt. Die vereinbarten
    Zahlungsbedingungen und die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen bleiben hiervon unberührt. Nachteile, Kosten oder Risiken aufgrund einer Verkürzung von Herstellergarantien, Lieferantengewährleistungsfristen oder der eingeschränkten Verfügbarkeit von Zukaufteilen, die auf einer vom Auftraggeber gewünschten oder aus dessen Verantwortungsbereich stammenden Verzögerung der Lieferung, Montage, Abnahme oder Inbetriebnahme beruhen, gehen nicht zu Lasten von LockTec.
  8. Zusätzlicher Aufwand, der infolge einer vom Auftraggeber veranlassten Verschiebung, Absage oder Unterbrechung vereinbarter Liefer-, Montage- oder Ausführungstermine entsteht, kann dem Auftraggeber gemäß dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung berechnet werden.
  9. Verzögert sich die Lieferung, Montage oder Inbetriebnahme aus Gründen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, beginnt die Gewährleistungsfrist ungeachtet des tatsächlichen
    Liefer-, Montage- oder Inbetriebnahme Termins spätestens mit dem Zeitpunkt der von LockTec angezeigten Lieferbereitschaft.
  10. Lehnt der Besteller die Lieferung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ab, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, pauschalen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 100% des Kaufpreises der Hardware einzufordern. Dem Besteller bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass LockTec kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht einen nachgewiesenen, höheren Schadensersatz einzufordern bleibt davon unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt:

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur vollständigen Erfüllung unserer
    sämtlichen, aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüche, gleichgültig aus welchem
    Rechtsgrund, vor. Zu den gesicherten Ansprüchen gehört insbesondere die Kaufpreisforderung. Unter die gesicherte Kaufpreisforderung im vorgenannten Sinne fallen auch die im
    Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Kaufvertrages, der Erhaltung der Kaufsache und der Geltendmachung der uns vorbehaltenen Rechte an der Kaufsache
    entstehenden Aufwendungen. Dies sind insbesondere: Kosten der Abnahme, Versendung, Verpackung sowie Fälligkeits- und Verzugszinsen, Kosten für die Einstellung, Unterbringung
    und Versicherung sowie diejenigen Kosten, die bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung unserer Rechte entstehen. Sofern es sich um ein Rechtsgeschäft mit einem Unternehmer handelt, sind wir bei Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt ohne Rücktritt vom Vertrag geltend zu machen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und sicher zu verwahren. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Erfüllt der Besteller seine Vertragspflichten uns gegenüber nicht, sind wir im Übrigen befugt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu fordern. Der Besteller hat insoweit kein Recht auf Besitz. Bei Rücknahme er Waren gehen alle Kosten, auch die einer erneuten Anlieferung, zu Lasten des Bestellers. Im genannten Fall muss der Besteller jede, auch unverschuldete Wertminderung ersetzen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderung bleibt vorbehalten. LockTec ist berechtigt, sich jederzeit vom Zustand und Vorhandensein der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu überzeugen und zu diesem Zweck die betreffenden Lagerräume des Bestellers durch eine von LockTec beauftragte Person betreten zu lassen. Für Ware die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt weiter veräußert wurde muss LockTec Bucheinsicht gewährt werden. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LockTec nicht erlaubt.
  4. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit eigenen oder Waren Dritter z.B. Software, in unverarbeitetem Zustand verkauft, tritt der Besteller die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Ist der auf den Verkauf unserer Vorbehaltsware entfallende Kaufpreisteil höher als der Wert unserer Vorbehaltsware, so steht LockTec auch der Mehrbetrag zu.
  5. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an der neuen Sache, ohne dass dem Besteller aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien
  6. Für den Fall, dass die von dem Besteller im Rahmen der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware geschlossenen Verträge unwirksam oder nichtig sind, tritt uns der Besteller bereits jetzt die ihm anstelle der abgetretenen vertraglichen Ansprüche zu stehenden gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Bereicherungsansprüche, in demselben Umfang ab.
  7. Sofern und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes sind, ist der Besteller verpflichtet, auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen.
  8. LockTec verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
  9. Die Kosten des Rücktransports der Vorbehaltsware trägt der Besteller z.B. bei Vertragsbeendigung/Vertragsauflösung bei Einnahmenteilung.
  10. Für den Fall, dass die Verbindlichkeiten des Bestellers durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren beglichen werden, bleiben alle unsere Rechte aus dem vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalt solange bestehen, bis ein Widerruf der Lastschriften nicht mehr möglich ist, sofern unsere Rechte nicht aufgrund der vorstehenden Regelungen ohnehin bereits bestehen bleiben.

§ 9 Sonstiges:

  1. Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche ist der Sitz der Firma LockTec GmbH in D-96369 Hummendorf. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
    Coburg, Bayern, Deutschland, soweit gesetzlich zulässig und sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Dies gilt nicht, wenn der Besteller ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  3. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)